AGB
Allgemeine Vermietbedingungen (AGB) der
Autopoint Rental
in der Folge als „Autopoint“ bezeichnet
A. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Vermietbedingungen der Autopoint Autovermietung gelten für jeden Vertrag zwischen Autopoint Autovermietung einerseits und dem Mieter andererseits.
Von diesen AGB abweichende Regelungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Autopoint Autovermietung ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
B. Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
1. Der Mieter hat das Fahrzeug schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften (insbesondere das Kraftfahrgesetz 1967 und die Straßenverkehrsordnung) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug auch weiterhin in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet.
Vor Fahrtantritt muss sich der Mieter mittels des im Fahrzeug befindlichen Betriebshandbuches über die richtige Bedienung des Fahrzeuges informieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einhalten (insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Standes von Motoröl, Kühlflüssigkeit und sonstigen Betriebsmitteln).
2. Bei Fahrzeugübernahme bereits bestehende Schäden am Fahrzeug sind vom Mieter dem Vermieter sofort, also vor Fahrtantritt, zu melden, sofern diese nicht auf dem Mietvertrag bereits aufscheinen. Meldet der Mieter solche Schäden nicht sofort, gelten diese als von ihm verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist (die Beweislastumkehr ist nicht anwendbar, wenn der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist).
3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte für die jeweilige Fahrzeugmarke bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100,00 Euro beauftragen. Darüber hinaus ist im Schadensfall vom Mieter ausnahmslos vor jeglicher Beauftragung von Reparaturen das Einvernehmen mit AUTOPOINT herzustellen.
4. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (inkl. Hybrid-Fahrzeuge) werden dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollen Kraftstofftank zurückzustellen. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgestellt, wird AUTOPOINT die Betankung durchführen und dem Mieter dafür einen Kostenbetrag pro Liter des fehlenden Kraftstoffs verrechnen. Die Höhe dieses Kostenbetrages pro Liter wird von AUTOPOINT unter Berücksichtigung der aktuellen Kraftstoffpreise und der durch die notwendige Nachbetankung entstehenden zusätzlichen Kosten festgelegt.
Getankt werden darf lediglich die Art von Kraftstoff, die im Betriebshandbuch des jeweiligen Fahrzeuges angeführt ist. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden durch eine falsche Betankung entstandenen Schaden.
7. Ein öffentlicher Parkplatz ist freizugeben, sobald die maximal zulässige Parkdauer erreicht ist. Kosten, die Autopoint aufgrund der Überschreitung der maximalen Standdauer entstehen, sowie evtl. anfallende Kosten für Verwaltungsstrafen oder für die Inanspruchnahme von Abschleppdiensten, beispielsweise aufgrund von Falschparken, werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Analoges gilt im Fall der Geltendmachung von Besitzstörungen.
8. Bei Ausfall oder Beschädigung des Kilometerzählers oder dessen Verplombung kann AUTOPOINT das Mietentgelt auf Basis der durchschnittlichen Kilometertagesleistung seit dem Tag der Erstzulassung, mindestens aber 100 km/Tag, berechnen.
9. Wenn dem Mieter während der Miete durch eine Warnleuchte oder ähnliche Anzeige im Fahrzeug oder durch ein technisches Fehlverhalten erkennbar wird, dass eine Nachfüllflüssigkeit (insbesondere Motoröl, Scheibenreiniger, sowie Frostschutzmittel) nachgefüllt werden muss, so hat der Mieter die benötigten Flüssigkeiten nachzufüllen. Dauert das Mietverhältnis weniger als 1 Monat, so kann der Mieter eine solche Nachfüllung bei Rückgabe des Fahrzeugs bekanntgeben und erhält die Kosten für diese Nachfüllflüssigkeiten gegen Vorlage der jeweiligen Rechnung ersetzt.
Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 1 Monat hat der Mieter die anfallenden Kosten bis zu einer Höhe von 10% der jeweiligen Netto-Monatsmiete zu tragen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Entstehen dem Mieter bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 1 Monat im jeweiligen Monat höhere Kosten für das notwendige Nachfüllen von Nachfüllflüssigkeiten, so erhält der Mieter diese Kosten gegen Vorlage der Rechnungen insoweit ersetzt, als sie 10% der jeweiligen Netto-Monatsmiete übersteigen.
C: Reservierungen
1. Bestätigt AUTOPOINT eine vom Mieter (z.B. per Telefon oder Internet) getätigte Reservierung, so ist diese Bestätigung für AUTOPOINT verbindlich. Für den Mieter entsteht dadurch noch keine Verpflichtung. Der Mietvertrag wird erst bei der tatsächlichen Übernahme des Fahrzeugs abgeschlossen. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, ist auch AUTOPINT nicht mehr an die Reservierung gebunden.
2. Reservierungen sind nur für Fahrzeugklassen verbindlich. AUTOPOINT ist berechtigt, anstelle eines Fahrzeuges der reservierten Fahrzeugklasse ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugklasse zum ursprünglich vereinbarten Mietzins zur Verfügung zu stellen, soweit dies sachlich gerechtfertigt und dem Mieter zumutbar ist. Der Mieter kann, wenn kein Fahrzeug der reservierten Fahrzeugklasse zur Verfügung steht, die Fahrzeugübernahme ohne Angabe von Gründen und ohne Kostenbelastung für ihn ablehnen.
3. AUTOPOINT wird sich bemühen, allfälliges vom Mieter bei der Reservierung gewünschtes Sonderzubehör (Kindersitze etc.) bereitzustellen, kann dies aber nicht in jedem Fall garantieren. Darauf wird bereits bei der Reservierung ausdrücklich hingewiesen. Falls dieses Sonderzubehör im Einzelfall nicht zur Verfügung steht, kann der Mieter keine daraus resultierenden Forderungen geltend machen, darf jedoch in einem solchen Fall die Übernahme des Fahrzeuges ohne Kostenbelastung für ihn ablehnen.
D: Vorzulegende Dokumente, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland
1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Lenkung des konkreten Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige, Lenkberechtigung, ein gültiges Zahlungsmittel, sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Legt der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vor, kann AUTOPOINT vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters und/oder Dauer des Besitzes der Lenkerlaubnis. Eine Auflistung der Alters- und Führerscheinbestimmungen kann vor Reservierung bei AUTOPOINT erfragt werden.
Bei Fahrten ins benachbarte Ausland wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe dieser Gebühr kann der Mieter bei AUTOPOINT erfragen.
Die gültige Lenkerlaubnis ist durch die Vorlage des originalen Führerscheins nachzuweisen.
2. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder -gegen eine entsprechende Zusatzgebühr- von anderen geeigneten und im Vorhinein gegenüber AUTOPOINT namhaft gemachten Personen gelenkt werden. Für diese Personen gelten dieselben oben genannten Voraussetzungen wie für den Mieter.
Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu überbinden.
3. Der Mieter haftet für das Handeln von Personen, denen er -mit oder ohne Zustimmung von AUTOPOINT – das Fahrzeug überlassen hat (oder denen jene Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, dasselbe überlassen), zu ungeteilter Hand wie für eigenes Handeln, soweit dieses Handeln im Zusammenhang mit der Überlassung oder Nutzung des Fahrzeugs steht.
Eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung wird nicht wirksam, wenn der Mieter (oder eine ihm zuzurechnende Person) das Fahrzeug einem Dritten überlässt, ohne diesen im Vorhinein gegenüber AUTOPOINT namhaft zu machen und in dieser Zeit (ohne Verschulden von AUTOPOINT) ein Schaden am Fahrzeug eintritt.
4. Der Mieter darf das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn er über eine zu diesem Zeitpunkt und am Ort der Inbetriebnahme gültige Lenkberechtigung (Führerschein) verfügt.
5. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, so hat er zuvor zu prüfen, ob sich dieser Fahrer im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung befindet. Insoweit für das konkrete Fahrzeug von AUTOPOINT vorgeschrieben wird, dass der Mieter bereits durch eine bestimmte Zeitspanne hindurch die Lenkerberechtigung besitzt, hat er diese Regelung auch bei der Weitergabe des Fahrzeuges zu beachten (und erforderlichenfalls vor der Überlassung Rücksprache mit AUTOPOINT zu halten).
6. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
6.1. für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings;
6.2. zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
6.3. zur Weitervermietung,
6.4. zur gewerblichen Personenbeförderung,
6.5. zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
6.6. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
6.7. für Fahrten abseits befestigter (asphaltierter, betonierter, gepflasterter oder mit ähnlichem Belag versehener) Straßen, es sei denn, das Fahrzeug wurde von AUTOPOINT ausdrücklich als „Geländefahrzeug“ oder „Geländewagen“ vermietet. In diesem Fall darf das Fahrzeug nur in der Form bzw. in dem Gelände genutzt werden, wie dies im Betriebshandbuch des Fahrzeugs beschrieben ist.
6.8. für nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes Verhalten, das ist insbesondere
eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anfahrbeschleunigung, Abbremsung oder Schleuderbewegung mit nicht nur kurzfristig auftretendem übermäßigem Schlupf an einem oder mehreren Rädern, insbesondere mit daraus resultierender Geräusch- und/oder Rauchentwicklung,
die nicht situationsbedingte Verwendung des Kraftfahrzeuges, bei der nicht jederzeit Kontakt zwischen der Fahrbahnoberfläche und allen Rädern besteht, oder
Driften oder schnelles Kreisen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand.
7. Der Mieter ist verpflichtet, das von ihm im Fahrzeug verstaute Ladegut ordnungsgemäß (gegen jegliches Verrutschen) zu sichern, und hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Insassen während der gesamten Fahrt die vorhandenen Sicherheitsgurte vorschriftsgemäß benutzen.
8. Der Mieter darf mit dem Fahrzeug nicht in Länder einzureisen, die laut Angaben im Mietvertragsausdruck generell oder für die angemietete Fahrzeugmarke oder das angemietete Fahrzeugmodell von AUTOPOINT nicht freigegeben sind. Auskünfte darüber erteilt AUTOPOINT.
Vor Antritt einer Auslandsfahrt hat sich der Mieter aktiv zu vergewissern, ob das beabsichtigte Zielland unter diese Beschränkung fällt.
9. Jede schuldhafte, auch bloß fahrlässige, Verletzung der obigen Bestimmungen macht den Mieter gegenüber AUTOPOINT für jeglichen dadurch oder dabei entstandenen Schaden (einschließlich der Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung und/oder -verteidigung) in vollem Umfang haftbar. Eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung ist im Falle einer solchen Verletzung unwirksam.
E: Mietpreis, Verzugszinsen
1. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tarife lt. Preisliste, deren Bedingungen bei AUTOPOINT aufliegen.
Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Benzin, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholungskosten. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten und vollständigen Zahlung.
2. Bei vom Mieter verschuldetem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 12% p.a. (ist der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 4% p.a.) zur Zahlung fällig.
Für Mahnungen können Mahnspesen in Höhe von 18,00 Euro inklusive USt pro Mahnung verrechnet werden.
3. Im Mietvertrag ist ein bestimmter Ort und ein bestimmter Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe bei Mietende vereinbart.
Wir das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, ohne dass der Mieter AUTOPOINT vor Mietende über diese Verspätung und deren Ausmaß telefonisch oder persönlich informiert, so hat der Mieter zusätzlich zu einem allfälligen zusätzlichen Mietentgelt für die Zeit der zusätzlichen Nutzung für den durch diese unangekündigte verspätete Rückgabe entstehenden Aufwand ebenfalls eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so schuldet er diese zusätzliche Gebühr nicht, wenn ihn an der unterbliebenen zeitgerechten Verständigung über die Verspätung kein Verschulden trifft. Die Höhe der Rückgabegebühr kann der Mieter persönlich oder telefonisch bei AUTOPOINT erfragen. Allfällige durch die verspätete Rückgabe entstandene Schäden oder Kosten können zusätzlich zu dieser Rückgabegebühr geltend gemacht werden.
F: Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Zahlungsmittel, Sicherheitsleistung (Kaution),
elektronische Rechnungsstellung
1. Der Mietpreis (zzgl. aller sonst vereinbarten Entgelte, z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den gesamten vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe vor Abholung des Fahrzeugs zu leisten. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nur dann, wenn diese Verkürzung der Nutzungsdauer von AUTOPOINT verschuldet wurde.
Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen
Zeitraum von 1 Monat, so ist die jeweilige Monatsmiete zu Beginn eines jeden Monats zu bezahlen.
2. Für die Anmietung ist die Vorlage eines gültigen Zahlungsmittels notwendig. Als gültiges Zahlungsmittel gelten Kredit- und Debit-Karten international anerkannter Kreditkartengesellschaften (Visa, MasterCard, American Express, Diners Club), Maestro-Karten, wohingegen sämtliche Prepaid- Karten nicht akzeptiert werden können. Barzahlungen werden nicht akzeptiert.
3. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig und richtet sich nach nachstehender Tabelle. Die Fahrzeuggruppe eines Fahrzeugs kann jederzeit telefonisch oder bei AUTOPOINT erfragt werden. Die Fahrzeuggruppe ist zudem in der Reservierungsbestätigung und dem Mietvertrag aufgeführt.
PKW
LKW
Fahrzeuggruppe
Kautionsbetrag in EUR
Fahrzeuggruppe
Kautionsbetrag in EUR … …
… …
Verwendet der Mieter als Zahlungsmittel eine Kreditkarte, so wird der Kautionsbetrag auf der Kreditkarte bei Vertragsabschluss reserviert und nur im Falle der notwendigen Inanspruchnahme der Kaution im Sinne der nachstehenden Bestimmung abgebucht. Verwendet der Mieter als Zahlungsmittel Debit-, oder Maestro-Karten, so wird der Kautionsbetrag bei Vertragsabschluss vom Konto des Mieters über diese Karte abgebucht.
AUTOPOINT ist berechtigt, zu Recht bestehende und fällig gestellte offene Forderungen aus dem Mietverhältnis nach Fälligkeit aus dieser Kaution abzudecken.
Hat der Mieter das gemietete Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgestellt und alle seine aus dem Mietvertrag resultierenden Zahlungspflichten erfüllt, wird AUTOPOINT binnen 3 Bankarbeitstagen den Kautionsbetrag zurücküberwiesen bzw. bei Verwendung einer Kreditkarte als Zahlungsmittel die vorgenommene Reservierung des Kautionsbetrages aufheben. Die Dauer der Bearbeitung auf Seiten des Mieters liegt nicht im Verantwortungsbereich von AUTOPOINT.
4. Die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) werden über das Zahlungsmittel des Mieters abgerechnet. Der Mieter hat für eine ausreichende Deckung zu sorgen. Ist die Abrechnung nicht möglich, haftet der Mieter im Falle seines Verschuldens für alle dadurch entstehenden Mehrkosten und ist AUTOPOINT berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.
Die Bestimmung ist nur anwendbar, wenn der Mieter nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
Der Mieter stimmt zu, dass Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und die Vermieterin eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet.
Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnung in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist.
Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Vermieterin übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist die Vermieterin berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter.
G: Versicherung
1. Das gemietete Fahrzeug ist zu den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen und mit der in Österreich gültigen Mindestversicherungssumme haftpflichtversichert. Die Versicherung ist auf Europa im geografischen Sinne beschränkt. Wird AUTOPOINT von dritter Seite aufgrund von Schäden, die vom Mieter oder von Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, verursacht wurden, in Anspruch genommen, ohne dass dieser Versicherungsschutz greift, hat der Mieter AUTOPOINT diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so trifft ihn diese Haftung nicht, wenn ihn kein Verschulden am Schaden trifft.
2. Ausgenommen von der Versicherung ist jedenfalls die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe.
H: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht
1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung zu ersuchen. Falls die Polizei die Unfallaufnahme verweigert, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin in geeigneter Form nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte bei reinen Sachschäden ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle unterbleiben, wenn am gemieteten Fahrzeug lediglich ein geringfügiger Schaden (z. B. Kratzer) entstanden ist. Der Mieter ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts an AUTOPOINT zu melden.
Wurde das gemietete Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Mieter jedenfalls -also auch bei geringfügigen Schäden- unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen.
2. Der Mieter hat an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und alles zu unterlassen, was diese Feststellung erschwert oder verhindert. Ohne vorherige Rücksprache mit AUTOPOINT darf der Mieter kein Verschuldensanerkenntnis gegenüber Dritten abgeben.
3. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, AUTOPOINT unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung in allen Punkten sorgfältig und vollständig (insbesondere allfällige Zeugen) ausgefüllten Unfallberichtes zu unterrichten.
4. Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte Verletzung der oben genannten Pflichten (Obliegenheiten im Sinne des § 6 Versicherungsvertragsgesetz) führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung bzw. dem Verlust einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung, sofern diese Verletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Mieters gegenüber AUTOPOINT Einfluss gehabt hat oder doch mit dem Vorsatz erfolgt ist, diese Leistungspflichten zu beeinflussen bzw. die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen.
5. Der Mieter haftet unabhängig von einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung gegenüber AUTOPOINT für alle Schäden (insbesondere auch zweckentsprechende, notwendige und -soweit es sich um außergerichtliche Geltendmachung handelt- auch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehende, Kosten der Rechtsverfolgung und/oder Verteidigung), die aus von ihm schuldhaft unrichtig gemachten Angaben über den Unfallhergang resultieren. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt diese Haftung für unrichtig gemachte Angaben nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
I: Haftung von AUTOPOINT
1. AUTOPOINT haftet jedenfalls bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und für Personenschäden.
Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt (wenn der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, gilt dies nur im Falle der bloß leicht fahrlässigen Schadenverursachung durch AUTOPOINT oder Personen, die AUTOPOINT zuzurechnen sind).
Eine Haftung von AUTOPOINT für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen (wenn der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, gilt nur im Falle der bloß leicht fahrlässigen Schadenverursachung durch AUTOPOINT oder Personen, die AUTOPOINT zuzurechnen sind).
2. AUTOPOINT haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeuges zurückgelassen werden. Das gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AUTOPOINT bzw. Personen, die AUTOPOINT zuzurechnen sind.
J: Haftung des Mieters, Vereinbarung der Haftungsbeschränkung
1. Der Mieter haftet gegenüber AUTOPOINT für alle Schäden am Fahrzeug und dessen Einrichtungen bzw. für den Verlust (auch durch Diebstahl) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen), soweit diese Schäden bzw. der Verlust zwischen der Übernahme des Fahrzeuges durch ihn und der Rückstellung des Fahrzeugs eingetreten sind. Diese Haftung ist, sofern der Mieter nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, nicht an ein Verschulden des Mieters an dem eingetretenen Schaden gebunden. Der Mieter haftet jedoch nicht, wenn diese Schäden durch AUTOPOINT oder durch Personen, die AUTOPOINT zuzurechnen sind, verschuldet wurden oder auf Fabrikationsfehler bzw. natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.
2. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat (vorbehaltlich der für Mietdauer und zurückgelegte Kilometerleistung üblichen Abnützung).
3. Der Mieter kann die Haftung für Schäden aus Unfällen/Diebstählen durch Zahlung eines besonderen Entgeltes lt. Preisliste auf den vereinbarten Selbstbehalt beschränken (vertragliche Haftungsbeschränkung). In diesem Fall haftet er für Schäden aus Verkehrsunfällen und/oder
Diebstahl bzw. mutwillige Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte, über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus nur dann, wenn
3.1. er oder Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben;
3.2. das Fahrzeug mit Wissen und Zustimmung des Mieters zum Schadenzeitpunkt durch eine Person gelenkt wurde (einer Person überlassen war), die in Verletzung dieser Bedingungen nicht im Vorhinein gegenüber AUTOPOINT namhaft gemacht wurde;
3.3. der Lenker des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügte oder die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol, Drogen oder aus ähnlichen Gründen beeinträchtigt war;
3.4. das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt entgegen diesen Bedingungen (insbesondere Punkt D.) benutzt wurde;
3.5. eine der in diesen Bedingungen genannten Verpflichtungen (Versicherungsobliegenheiten) verletzt wurde;
3.6. er oder der Lenker, dem er das Fahrzeug überlassen hat, Fahrerflucht begangen hat, soweit dadurch die berechtigten Interessen von AUTOPOINT an der Feststellung des Schadenfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig;
3.7. der Schaden nicht während der vereinbarten Mietvertragsdauer eingetreten ist (also insbesondere bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges);
3.8. Der Schaden während einer unberechtigten Auslandsfahrt entstanden ist.
4. Eine Haftungsbeschränkung im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt nicht für Schäden, die durch Bedienungsfehler, Fehlbetankung (ist der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt dies nur bei Verschulden des Mieters), Verrutschen von Ladegut, vom Mieter verschuldete Bremsmanöver, unsachgemäße Handhabung von Schneeketten oder Gepäckträgern, unsachgemäßer Beladung, Fahrten abseits befestigter Straßen, Nichtverschließen von Verdecken/Fenstern bei Regen und Wind, Nicht-Beachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges (bei Einfahrten, Brücken, Tunnels, etc.) sowie bei ungenügender Fahrzeugsicherung (unverschlossenes Fahrzeug, Steckenlassen des Schlüssels etc.) eintreten.
Ebenso wenig gilt sie für vom Mieter und seinen Beifahrern verursachte Beschädigungen oder Verschmutzungen des Fahrzeug-Innenraumes (z.B. Brandlöcher in den Sitzen), soweit diese keine unmittelbaren Unfallfolgen darstellen, sowie für die Kosten der Ersatzbeschaffung verlorener Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere. In all diesen Fällen bleibt sohin -trotz vertraglich vereinbarter Haftungsbeschränkung- die Haftung des Mieters für den gesamten Schaden aufrecht.
5. Eine vereinbarte Haftungsbeschränkung bewirkt in keinem Fall eine Haftung von AUTOPOINT für vom Mieter in das Fahrzeug eingebrachte und dort beschädigte oder gestohlene Gegenstände.
6. Wird das Fahrzeug vom Mieter ohne geeignete Beaufsichtigung unzureichend gesichert (unversperrt bzw. mit im Fahrzeug zurückgelassenem Fahrzeugschlüssel) abgestellt oder werden vom
Mieter im Fahrzeug Wertgegenstände so zurückgelassen, dass sie von außen sichtbar sind, so gelten Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle jedenfalls als grob fahrlässig verursacht, sodass eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung in diesem Falle nicht wirksam wird.
7. Der Mieter kann durch Zahlung eines -entsprechend geringeren- Zusatzentgeltes auch eine Teil-Haftungsbeschränkung auf einen bestimmten Selbstbehalt vereinbaren. Im Falle einer derartigen Vereinbarung haftet der Mieter abgesehen von dem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht für Schäden die durch unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm (wetterbedingte Luftbewegungen von mehr als 60 km/h), Brand, Explosion, Diebstahl, Raub oder durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild auf Straßen mit öffentlichem Verkehr entstehen.
Nicht von dieser Haftungsbeschränkung umfasst sind Schäden, die auf ein -wenngleich durch eine der oben genannten Naturgewalten veranlasstes- schuldhaftes Verhalten des Mieters oder des Fahrers zurückzuführen sind.
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten sinngemäß auch für eine vereinbarte Teil-Haftungsbeschränkung.
8. Kommt keine (Teil-)Haftungsbeschränkung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zur Anwendung, hat der Mieter AUTOPOINT den gesamten Schaden zu ersetzen. AUTOPOINT wird die Höhe dieses Schadens durch Vorlage von Rechnungen oder durch Gutachten dafür qualifizierter Sachverständiger dem Mieter nachweisen.
Trifft den Mieter an dem eingetretenen Schaden ein Verschulden, ist AUTOPOINT berechtigt, zusätzlich zu dem nachgewiesenen Schadenbetrag einen Pauschalbetrag für Bearbeitung, Generalunkosten und frustrierte Kosten in Höhe von 84,00 Euro inkl. USt (bei Totalschaden 120,00 Euro) pro Schadenfall dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Bestreitet der Mieter die Richtigkeit der von AUTOPOINT vorgelegten Schadenberechnung, kann er binnen einer Frist von 4 Wochen ein Gutachten eines dafür qualifizierten gerichtlich beeideten Sachverständigen einholen. Hierfür werden ihm von AUTOPOINT bei Bedarf die durch den Sachverständigen angefertigten Fotos zur Verfügung gestellt. Ergibt dieses Gutachten einen geringeren Schadenbetrag, ist dieser jedenfalls sofort zur Zahlung fällig. Hinsichtlich eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den beiden Gutachten werden die Parteien versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Gelingt dies binnen weiterer 4 Wochen nicht, ist AUTOPOINT berechtigt, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Ergibt eine derartige Einigung oder Gerichtsentscheidung, dass der vom Sachverständigen des Mieters ermittelte Schadenbetrag richtig war, ersetzt AUTOPOINT dem Mieter die angemessenen und zweckentsprechenden Kosten seines Sachverständigen.
9. Wurde eine Haftungsbeschränkung vereinbart und liegt der tatsächliche Schaden unter dem vereinbarten Selbstbehalt, so muss der Mieter nur den tatsächlichen Schaden ersetzen.
10. Sind zwischen Übernahme und Rückstellung des Fahrzeuges durch den Mieter mehrere Schäden am Fahrzeug entstanden, für die der Mieter einzustehen hat, die nicht aus einem einheitlichen Unfallgeschehen herrühren, so hat der Mieter bei vereinbarter Haftungsbeschränkung den vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall zu leisten.
11. Im Schadenfall obliegt es AUTOPOINT, anhand des Unfallberichtes sowie der sonstigen vorhandenen Informationen über das Unfallgeschehen die Erfolgsaussichten einer Forderungserhebung gegenüber dritten Personen zu beurteilen und danach zu handeln. Ist der Mieter mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, kann er von AUTOPOINT verlangen, die Schuldfrage gegenüber dem Unfallgegner gerichtlich klären zu lassen. AUTOPOINT wird dann eine solche Klärung veranlassen, sofern sich dies nicht als jedenfalls aussichtslos darstellt und der Mieter die Erklärung abgibt, AUTOPOINT im Falle, dass sich seine Darstellung bzw. Verschuldens-Einschätzung vor Gericht als unrichtig herausstellt, hinsichtlich sämtlicher zweckentsprechenden Kosten eines solchen Gerichtsverfahren schad- und klaglos zu halten. AUTOPOINT kann in diesem Fall die Einleitung des Verfahrens vom Erlag einer im Einzelfall von AUTOPOINT zu beziffernden, ausreichenden Sicherheitsleistung für diese Verfahrenskosten sowie der Abgabe einer Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung abhängig zu machen.
12. Ein im Rahmen der (Teil-)Haftungsbeschränkung vereinbarter Selbstbehalt wird auch dann in voller Höhe zur Zahlung fällig, wenn den Mieter an einem Schaden nur ein Teil-Verschulden trifft.
13. Der Mieter haftet jedenfalls für während der Mietzeit von ihm selbst oder von Personen, für die er im Sinne der vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.
Wenn der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, gilt dies nicht, sofern den Mieter oder Personen, für die er einzustehen hat, an dem Verstoß kein Verschulden trifft.
Der Mieter hält AUTOPOINT hinsichtlich sämtlicher aufgrund derartiger von ihm zu vertretender Verstöße ergangener Verwaltungsstrafen, Gebühren und sonstiger Kosten (insbesondere allfälliger angemessener Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos. AUTOPOINT wird bei Auskunftsersuchen von dazu berechtigten Behörden die Daten des Mieters an die Behörden weitergeben. Für den Verwaltungsaufwand kann AUTOPOINT vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale verlangen. Die Höhe der Aufwandspauschale kann vom Mieter persönlich oder telefonisch bei AUTOPOINT erfragt werden.
AUTOPOINT bleibt es unbenommen, einen weitergehenden nachweislichen Schaden geltend zu machen, sofern der Mieter nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
14. Der Mieter hat für Benutzung von Autobahnen mit einem mautpflichtigen LKW für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen und hält AUTOPOINT diesbezüglich schad- und klaglos.
Gleiches gilt, auch für angemietete PKWs, für die Benutzung mautpflichtiger Strecken im In- und Ausland, sofern das Fahrzeug nicht bereits mit einer entsprechenden Maut-Plakette ausgestattet ist.
15. Der Mieter hat bei Fahrten mit dem bzw. bei dem Abstellen des Fahrzeuges alle einschlägigen Vorschriften sowie Rechte Dritter zu beachten. Insbesondere darf das Fahrzeug ohne entsprechende Erlaubnis berechtigter Personen nicht auf Privatgrund Dritter abgestellt werden. Werden Verletzungen dieser Bestimmung von dritter Seite behauptet (Besitzstörung), wird AUTOPOINT auf entsprechende Anfrage hin Name und Anschrift des Mieters dem Dritten bekanntgeben, damit er allfällige diesbezügliche Ansprüche direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann.
Wird AUTOPOINT dennoch von dritter Seite wegen Handlungen oder Unterlassungen des Mieters in Anspruch genommen (insbesondere Besitzstörungs- oder Unterlassungsklagen), so wird AUTOPOINT dem Mieter in diesen Verfahren den Streit verkünden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Ansprüche des Dritten abzuwehren.
Ergibt sich aus den Verfahren, dass ein schuldhaftes Verhalten des Mieters oder von Personen, für die er einzustehen hat, vorliegt, so hat er AUTOPOINT hinsichtlich aller Schäden und Nachteile daraus (einschließlich der Verfahrenskosten) schad- und klaglos zu halten.
16. AUTOPOINT ist berechtigt, zur Vereinfachung der Abwicklung dem Mieter für Kleinstschäden am Fahrzeug einen einmaligen Pauschalbetrag von 50,00 Euro anstelle einer Begutachtung des Schadens und der Verrechnung der tatsächlichen Kosten für die Begutachtung und Reparatur des Schadens in Rechnung zu stellen, wenn der Kleinstschaden während der Mietzeit entstanden ist und vom Mieter verschuldet wurde. Dies gilt nicht, wenn die voraussichtlichen tatsächlichen Kosten für die Begutachtung und Reparatur des Kleinstschadens wesentlich geringer sind als dieser Pauschalbetrag oder wenn AUTOPOINT die Höhe des tatsächlichen Schadensbetrages bereits bekannt ist.
K: Rückgabe des Fahrzeuges
1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und kann mit vorheriger Zustimmung von AUTOPOINT verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung AUTOPOINT drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. Bei Fahrzeugtausch und Anmietdauer von mehr als 1 Monat gilt der Erstmietvertrag.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug am letzten Tag der Mietzeit AUTOPOINT am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin bekannt gemacht werden, zurückzugeben.
Das Fahrzeug ist bei der Rückgabe von eigenen Fahrnissen und Gegenständen des Mieters oder ihm zuzurechnenden Personen zu räumen und zu reinigen.
3. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an AUTOPOINT zurück, ist AUTOPOINT berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Entgelt entsprechend dem vereinbarten Mietpreis zu verlangen.
4. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und bei vereinbarungskonformer Zahlung. Bei vom Mieter zu vertretender Überschreitung des Zeitraumes oder Zahlungsverzug gilt ab dem für die Rückstellung vereinbarten Zeitpunkt der Normaltarif laut der aktuellen Preisliste.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch AUTOPOINT bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
5. Im Falle einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Rückstellung des Fahrzeuges wirkt ab dem ursprünglich vereinbarten Rückstellungszeitpunkt eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht mehr (da das vom Mieter für die Haftungsbeschränkung bezahlte Entgelt nur den Zeitraum bis zur vereinbarten Rückstellung abdeckt). Dies gilt nicht, wenn die verspätete Rückstellung auf Gründen beruht, die von AUTOPOINT zu vertreten sind.
6. AUTOPOINT kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn
6.1. der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis mit AUTOPOINT in Rückstand gerät,
6.2. Zahlungen über das vom Mieter vorgelegte Zahlungsmittel in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit AUTOPOINT nicht eingelöst oder aber rückgebucht werden,
6.3. der Mieter das vermietete Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieses Mietvertrages benutzt.
Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes besteht dieses Recht der vorzeitigen Aufkündigung durch AUTOPOINT nur dann, wenn den Mieter an den oben angeführten Umständen ein Verschulden trifft und diese Umstände so gravierend sind, dass AUTOPOINT bei Fortbestand des Mietverhältnisses ein nicht bloß geringfügiger Schaden droht.
Kündigt AUTOPOINT den Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an AUTOPOINT zurückzustellen.
7. Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 1 Monat) ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes, spätestens jedoch an dem im Mietvertrag angegebenen letzten Miettag zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter die im Mietvertrag angegebene Laufleistung um mehr als 100 km überschreitet und/oder das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurückgibt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 600,00 Euro verpflichtet; dies gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.
8. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, die durch eine Sonderreinigung entfernt werden muss, haftet der Mieter AUTOPOINT für die Kosten der Sonderreinigung. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so haftet er für die Sonderreinigungskosten nur, wenn ihn an der Verschmutzung oder Geruchsbeeinträchtigung ein Verschulden trifft.
L: Einzugsermächtigung des Mieters
Der Mieter ermächtigt AUTOPOINT, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche (insb. Schadenersatzansprüche und Selbstbehalte) von dem bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten oder nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gilt dies nur für das vereinbarte Mietentgelt sowie die Kaution.
M: Allgemeine Bestimmungen
1. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Verpflichtung des Mieters, bei Auslandsfahrten das jeweils lokal gültige Recht einzuhalten, bleibt davon unberührt.
2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von AUTOPOINT ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Forderungen des Mieters, die im unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, zulässig.
3. Mehrere Mieter haften für Forderungen von AUTOPOINT aus diesem Vertragsverhältnis zur ungeteilten Hand. Ebenfalls haftet der Mieter gegenüber AUTOPOINT für das Handeln der Personen, denen er das Fahrzeug – mit oder ohne Zustimmung von AUTOPOINT – zur Nutzung überlässt (oder denen jene Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, dasselbe überlassen) sowie für durch diese Personen verschuldete Schäden zur ungeteilten Hand, soweit dieses Handeln oder diese Schäden im Zusammenhang mit der Überlassung oder Nutzung des Fahrzeugs stehen.
4. Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Dies gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
5. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht bzw. treten mit Unterfertigung des Vertrages außer Kraft. Änderungen, auch dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.
6. Alleiniger Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für St. Pölten sachlich zuständige Gericht. Verbrauchergerichtsstände sind davon nicht betroffen.